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Wer als Kapitalanleger in eine Denkmalschutz Immobilie investiert, kann eine der wenigen Möglichkeiten nutzen, extrem Steuern zu sparen. Unter Denkmalschutz stehende Häuser haben eine viel höhere Abschreibung als die normale Altbau- oder die Neubau-Abschreibung.
Die Wertsteigerung der Denkmalschutz Immobilie ist überdurchschnittlich. Nach einer Kernsanierung handelt es sich eher um einen reizvollen Neubau mit geschichtsträchtiger Vergangenheit. Wird das Gebäude hochwertige ausgestattet, ist es ein zukunftssicheres Anlageobjekt.
Die Sanierungskosten können zu einhundert Prozent von der Steuer abgesetzt werden:
Die hohen Abschreibungssätze der Denkmalschutz Immobilie verringern das zu versteuernde Einkommen deutlich. Besonders Besserverdiener profitieren von der Denkmal-AfA.
Im Steuerrecht wird davon ausgegangen, dass ein Haus später einmal verschlissen ist. Es wird abgerissen. Grundstücke können sich nicht abnutzen, sie bleiben bestehen.
Deshalb wird beim Immobilienerwerb der Wert des Grundstückes vom Kaufpreis abgezogen. Das Grundstück wird heraus gerechnet, da für den Boden keine Abschreibung angesetzt werden darf.
Im deutschen Steuerrecht ist die Doppelförderung ausgeschlossen. Dieselben Aufwendungen dürfen nicht mehrfach bezuschusst werden.
Für die Abschreibung der Denkmalschutz Immobilie gilt: Kaufpreis und Sanierung sind verschiedene Aufwendungen. Die unterschiedlichen Förderungen müssen eindeutig getrennt zugeordnet werden.
Soll eine sanierungsbedürftige Denkmal-Immobilie vermietet werden, kann der Kaufpreis nach Abzug des Grundstückswertes jedes Jahr linear mit zwei oder 2,5 Prozent abgeschrieben werden. Die Kosten der Modernisierung können mit den hohen Abschreibungssätzen der Denkmal-AfA angesetzt werden.
Achtung: Bei selbst genutzten Immobilien kann nur die Denkmal-Afa auf die Sanierungskosten angesetzt werden, die lineare AfA auf die Bausubstanz gibt es nur bei Vermietung.
Es ist wichtig zu wissen, dass für die Abschreibung der Bausubstanz von Altbauten verschiedene Abschreibungssätze gelten:
Vor 1925 errichtete Gebäude, werden 40 Jahre mit 2,5 Prozent pro Jahr abgeschrieben. Nach 1925 errichtete Häuser werden 50 Jahre linear mit zwei Prozent pro Jahr abgeschrieben.
Denkmal- und Ensembleschutz
Manchmal steht nicht das gesamte Gebäude als Einzeldenkmal unter Denkmalschutz. Lediglich die Fassade, als Teil einer Gebäudegruppe, steht unter Denkmalschutz. Die Kosten des äußeren Erscheinungsbild können steuerlich geltend gemacht werden.
Das können beispielsweise nur die Kosten der Fassadensanierung oder die Aufwendungen für den Einbau neuer, denkmalgerechter Fenster sein.
Gefördert werden nur die Aufwendungen für den Erhalte der Denkmalschutz Immobilie
Bei der Abschreibung der Denkmalschutz Immobilie gibt es Begrenzungen. Nicht jede Sanierung kann von der Steuer abgesetzt werden. Steuerlich berücksichtigt werden nur Aufwendungen, die das Denkmal erhalten und die für eine funktionale Verwendung nötig sind.
Die Kosten für die Neuanlage des Gartens oder der Neubau einer Garage auf dem Grundstück können nicht abgesetzt werden. Der Einbau von Heizung, Toilette und Bad kann abgesetzt werden.
Fazit: Eine Denkmalschutz Immobilie als Anlageobjekt lohnt sich für diejenigen, welche einen hohen Einkommensteuersatz haben. Die hohe Steuerersparnis vermindert das zu versteuernde Einkommen stark. Die AfA auf die Sanierungskosten ist die einzige Möglichkeit bei Eigennutzern einer Immobilie Steuern zu sparen.